Notdienstleistungen – Neue Regelungen in der GOT
Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 5. November 2019 die von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegte „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ beschlossen. Sie tritt mit der Veröffentlichung im BGBl. Teil I Nr. 6 am 13.02.2020 in Kraft. Unter anderem werden die tierärztlichen Gebühren außerhalb der regulären Sprechzeiten gesetzlich neu festgeschrieben.
Wenn Sie als Tierhalter*in den tierärztlichen Not- oder Wochenenddienst der Tierklinik Posthausen nutzen, dann betrifft Sie dies wie folgt:
Nachtdienst | Montag -Freitag: 20:00-08:00 | In diesen Zeiten sind wir dazu verpflichtet, die Notdienstgebühr in Höhe von
59,50 € (inkl. MwSt.) nach GOT pro Behandlungsfall zu erheben |
Wochenenddienst | Freitag, 20:00 bis Montag 08:00 | |
Feiertagsdienst | bis 08:00 des Folgetags |
Als ein Behandlungsfall wird hier die Vorsprache eines Tierhalters angesehen. Weiterhin müssen die einfachen Gebührensätze mindestens auf das 2-fache und können bis zum 4-fachen Satz erhöht werden. Dies gilt für jede Einzelposition im Rahmen dieser Behandlungen.
Bitte beachten sie auch die folgenden Informationen und Links:
Hinweise zum Notdienst der Tierklinik Posthausen
Notdienstpauschale: Auszüge aus der Begründung des Bundesministeriums (BMEL)
Merkblatt „Notdienstgebühr“ Bundestierärztekammer
https://www.bundestieraerztekammer.de/presse/2020/02/GOT-Notdienstgebuehr.php
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/227-Tieraerztegebuehrenverordnung.html
https://www.tknds.de/neue-regelungen-in-der-got-zu-notdienstleistungen/